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Satzung des VTO e.V.


Aufnahmeantrag

Einzugsermächtigung

S A T Z U N G

1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen:

Verein Thüringer Ornithologen e.V.

Gesellschaft für Vogelkunde und Vogelschutz

Er hat seinen Sitz in Erfurt. Der Verein soll eingetragen werden.

2. Zweck und Aufgaben des Vereins

a) Der Verein bezweckt ausschließlich die Förderung der Vogelkunde und des Vogelschutzes in Thüringen auf wissenschaftlicher Grundlage unmittelbar und in gemeinnütziger Form. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

b) Der Verein fördert und entwickelt die Zusammenarbeit mit allen              Naturschutzverbänden und unterstützt aktiv die Naturschutzarbeit.

c) Der Verein fühlt sich den Traditionen der ornithologischen Arbeit in Thüringen verpflichtet, will diese pflegen und weiterführen.

3. Mitgliedschaft

a) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vorstand hat das Recht, Ehrenmitglieder zu ernennen. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschluß Der Austritt kann nur auf den Schluß des Geschäfts- jahres erklärt werden. Die Austrittserklärung hat schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten zu erfolgen.

b) Mitglieder, die den Bestrebungen des Vereinszuwider handeln oder sein Ansehen schädigen, können durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Streichung kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflicht- gen trotz schriftlicher Aufforderung innerhalb von vier Wochen nach Mahnung nicht nachkommt.

c) Vor der Beschlußfassung über den Ausschluß oder die Streichung ist das betroffene Vereinsmitglied schriftlich oder mündlich vom Vorstand zu hören. Gegen den Ausschluß oder die Streichung ist binnen vier Wochen die schriftliche Berufung zulässig. Über die Berufung ist von der nächsten Mitgliederversammlung endgültig und abschließend zu entscheiden.

4. Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

5. Beitrag

DerJahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Beitrag wird am 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Der Beitrag ist auf das Vereinskonto zu überweisen oder einzuzahlen.

6. Leitung des Vereins

a) Der Verein wird von einem Vorstand geleitet.

b) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, einem Schatzmeister und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.

c) Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist der Vorsitzende. Er kann den Verein nach innen und außen allein vertreten. Geschäftsführer und Schatz- meister nur gemeinschaftlich.

d) Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung durch einfache Stimmenmehrheit einzeln und geheim gewählt.

e) Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder.

f) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sofortige Wiederwahl ist zulässig.

g) Der Vorstand kann einzelne Mitglieder des Vereins mit besonderen Aufgaben betrauen und sie zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen.

h) Vorschläge für die Wahl des Vorstandes müssen sechs Wochen vor der Mitglieder versammlung beim Geschäftsführer des Vereins eingegangen sein.

i) Erklären sich die Vorgeschlagenen zur Kandidatur bereit, müssen sie zur Wahl gestellt werden.

j) Werden innerhalb dieser Frist keine Vorschläge von den Mitgliedern eingebracht, muß der Vorstand eigene Vorschläge unterbreiten.

k) Der Vorstand kann seine Angelegenheiten im Rahmen dieser Satzung durch eine Geschäftsordnung regeln.

7. Mitgliederversammlung

a) Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Inhalt, Zeit und Ort werden vom Vorstand festgelegt. Der Vorsitzende lädt dazu die Mitglieder spätestens vier Wochen vor Beginn schriftlich ein und leitet die Versammlung.

b) Aus besonderem Anlaß oder wenn es von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird, muß der Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

c) Der Vorstand ist verpflichtet, Anträge die von mindestens fünf Mitgliedern unterstützt werden, auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen.

d) Durch den Vorstand ist der Mitgliederversammlung ein Tätigkeitsbericht und ein Bericht zu den Vereinsfinanzen mit Rechnungsabschluß für das vergangene Geschäftsjahr zu erstatten.

e) Der Kassenbericht ist durch einen von der Mitgliederversammlung jährlich in offener Abstimmung zu wählenden Kassenprüfer zu bestätigen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes.

8. Publikationen

Publikationsorgan des Vereins ist der

                   Anzeiger des Vereins Thüringer Ornithologen

Die Vereinsmitglieder erhalten das Vereinsorgan unentgeltlich frei Haus.

9. Verwaltung der Mittel

Der Vorstand hat die Mittel des Vereins und das Vermögen desselben entsprechend der Satzung des Vereins zu verwenden und zu verwalten. Die Mittel dienen vor allem der Herausgabe des „Anzeiger des Vereins Thüringer Ornithologen“ sowie der Deckung notwendiger Verwaltungskosten. Keine Person darf durch Ausgaben, die den satzungsmäßigen Zwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

10. Spenden

Freiwillige Zuwendungen an den Verein (Spenden) werden, sofern vom Spender keine besondere Verwendung vorgegeben wurde, für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet.

11. Satzungsänderung

Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung können nur mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

12. Auflösung des Vereins

a) Der Verein kann nur durch Beschluß einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die unter Bekanntgabe des Grundes mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzuberufen ist, aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf der Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben.

b) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abdeckung aller bestehenden Verpflichtungen noch vorhandene Vermögen des Vereins an den Landesverband Thüringen des „Naturschutzbund Deutschland e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Errichtet zu Erfurt am 15. Dezember 1990

Ergänzt zu Rastenberg am 15. März 1997

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